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Ehrenordnung

(Stand 01/2008)
 

§ 1 Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Ein Vorsitzender des Vereins kann beim Ausscheiden aus der Vorstandschaft nach 25jähriger Tätigkeit als 1. Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


§ 2 Ernennung zum Ehrenmitglied

Mitglieder, die
50 Jahre aktiv im Chor gesungen haben
oder
sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 Befreiung

Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglied sind von der Vereinsbeitragzahlung frei gestellt. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

§ 4 Verfahren

  • Ehrenvorschläge erfolgen durch Mitglieder des Gesamtvorstandes
  • Vorschläge sind 6 Wochen vor der Entscheidung durch den Gesamtvorstand schriftlich begründet vorzulegen
  • Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglied bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes
  • Bei Ablehnung eines Vorschlages gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit. Der Antrag kann nach 12 Monaten erneut eingebracht werden.
  • Ausschluss oder Austritt aus dem Verein bewirken den Verlust von Ehrentiteln.

§ 5 Weitere Ehrungen

In Ergänzung der Ehrungen durch den Chorverband der Pfalz oder durch den Deutschen Chorverband werden Mitglieder für
25 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft
40 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft
50 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft
60 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft
70 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft
75 Jahre aktive/passive Mitgliedschaft

mit einer Ehrenurkunde des Arbeitergesangvereins geehrt.

1. Vorsitzender
Ulrich Steinmann

2. Vorsitzende
Elisabeth Kuntz
Schriftführerin/Presse
Kerstin Ege
Kassierer
Eberhard Reinecke