Mo, 04. Nov. 2024

 Satzung

des Arbeitergesangverein Hagenbach e.V. 1911 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2016

Inhalt:

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

§ 5 Mitglieder/Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beitragspflicht

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 16 Anträge

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

§ 19 Ordnungen

§ 20 Satzungsänderung

§21 Auflösung des Vereins

§22 Inkrafttreten der Satzung



Anhänge der Satzung:

Beitragsordnung

Ehrenordnung

Geschäftsordnung

Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.

 

Satzungstext:



 § 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Arbeitergesangverein Hagenbach e.V. 1911 hat seinen Sitz in Hagenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Landau eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Chormusik, insbesondere auch für Jugendliche und Kinder.

Einzelheiten hierzu sind in der Jugendordnung geregelt.

((2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs sowie die Durchführung von Konzerten verwirklicht.

(3) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Arbeitergesangverein Hagenbach ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verein kann für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.


 § 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz im Deutschen Chorverband.


 § 5 Mitglieder/Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a)    aktiven Mitgliedern
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich im Chorgesang und/oder in der musikalischen Chorbegleitung engagieren will.

b)    fördernden Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Bestreben des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.

c)    Ehrenmitgliedern
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Das Verfahren zur Ernennung ist in der Ehrenordnung geregelt.


 § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich (mit einem Aufnahmeantrag) zu beantragen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a)   durch freiwilligen Austritt

b)   durch Tod

c)   durch Streichung aus der Mitgliederliste

d)   durch Ausschluss (§ 8)


(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September beim Vorstand eingegangen sein. Das ausscheidende Mitglied ist bis zum Jahresende zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Einzelheiten über das Verfahren ergeben sich aus der Beitragsordnung.


 § 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2) Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung geregelt.


 § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Ausübung von Ehrenämtern. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Für die Mitglieder der Chorjugend gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die singenden Mitglieder sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

(4) Der Beitrag juristischer Personen wird als Einzelfall vom Vorstand des Vereins beschlossen.


 § 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendversammlung, sofern Kinderchor und/oder Jugendchor bestehen.


 § 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand mit

a)    dem/der 1. Vorsitzenden
b)    dem/der 2. Vorsitzenden
c)    dem/der Schriftführer/Pressewart (in)
d)    dem/der Kassierer/Kassiererin
bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen



(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl des Jugendvorstandes ist in der Jugendordnung geregelt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Nachwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.


 § 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB)), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung..

Intern geht das Vertretungsrecht des/der 1. Vorsitzenden vor.


 § 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglie-der anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Vorsit-zenden den Ausschlag.


 § 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten beiden Monaten des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagen-bach einberufen. Auswärtige Vereinsmitglieder werden per E-Mail oder schriftlich mit einfa-chem Brief an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds eingeladen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung abgewickelt.


 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden
b) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und damit verbunden die Änderung der Beitragsordnung
g) Änderung und Ergänzung der Geschäfts- und der Ehrenordnung
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i) Entgegennahme des Berichts des/der Chorleiters (in), falls diese(r) der Einladung gefolgt ist
k) Auflösung des Vereins

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des/der geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer (in) oder den durch den/die Versammlungsleiter (in) bestimmte (n) Protokoll-führer (in) zu unterzeichen ist.


 § 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich mit kurzer Begründung  einzureichen.
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.


 § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


 § 18 Einsetzung von Ausschüssen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Es sind insbesondere folgende Ausschüsse für die Entwicklung des Vereines möglich:

a) Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit
c) Ausschuss zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Zu den Aufgaben der Ausschüsse gehört es Vorschläge zu unterbreiten. Sie können vom Vorstand mit der Planung und/oder der Durchführung einzelner Vorhaben beauftragt werden.


 § 19 Ordnungen

Die Satzung wird durch die

a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung
c) Ehrenordnung
d) Jugendordnung, sofern Kinderchor und/oder Jugendchor bestehen

ergänzt.


 § 20 Satzungsänderung

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


 §21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisher steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu
a) 30% an den gemeinnützigen Chorverband der Pfalz, der es ausschließlich für gemeinnüt-zige chormusikalische Zwecke zu verwenden hat,
b) 70 % an die Stadt Hagenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, haben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam alle mit der Auflösung verbundenen Aufgaben zu übernehmen.


 §22 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.01.2016 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, wenn die Änderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen ist.



Hagenbach, den 31.01.2016

Ulrich Steinmann

1. Vorsitzender

Tanja Bisson-Hofmann

2. Vorsitzende

Marion Raschka

Schriftführer